6060 » Freiwillige soziale Aufwend., lohnsteuerpfl.
Bei den steuerpflichtigen freiwilligen sozialen Aufwendungen handelt es sich um Geschenke des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Wert von über 40,00 € bzw. 110,00 € bei Betriebsfeiern. Dazu gehören zum Beispiel das Geburtstagsgeschenk oder aus einem Firmenjubiläum resultieren. Da es sich bei den 40,00 € bzw. 110,00 € um eine Freigrenze handelt, wird der gesamte Betrag zum steuerpflichtigen Arbeitslohn wenn diese Grenze auch nur um 0,01 € überschritten wird und wird dann pauschal versteuert.
« Ehegattengehalt | Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge (z.B. Fahrtkostenzuschüsse) »
|